Verordnung SAPV

Verordnung gemäß des gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
(Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie / SAPV-RL)

Verordnung von SAPV

SAPV wird von der behandelnden Vertragsärztin oder von dem behandelnden Vertragsarzt nach Maßgabe dieser Richtlinie verordnet. 2Satz 1 gilt für die Be-handlung durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt bei einer oder einem von ihr oder ihm ambulant versorgten Patientin oder Patienten ent-sprechend. 3Hält eine Krankenhausärztin oder ein Krankenhausarzt die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten für möglich und ist aus ihrer oder seiner Sicht SAPV erforderlich, kann die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt die Verordnung ausstellen, längstens jedoch für 7 Tage.

Die ärztliche Verordnung erfolgt auf einem zu vereinbarenden Vordruck(Vordruck 63), der der Leistungserbringung nach dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf (§ 5 Abs. 2) Rechnung zu tragen hat und Angaben zur Dauer der Verordnung enthält.